Wichtig für Jugendliche unter 18 Jahren

 

Nach dem neuen JuSchG (§ 5, Abs. 1-3) ist es nunmehr Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren erlaubt, sich auch nach 24:00 Uhr in einer Diskothek aufzuhalten, wenn Sie entweder:

  • in Begleitung eines nachweislich Personensorgeberechtigten (Eltern, Elternteil / JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 3) oder
  • eines nachweislich Erziehungsbeauftragten (Vertrauensperson, Freunde, ... / JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 4) unter Vorlage einer Vollmacht die Diskothek besuchen.

Bei den meisten Diskotheken muss das Erziehungsauftragsforumlar digital, sprich vorher am Computer komplett ausgefüllt sein.

 

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08.12.09

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